Marcel Crochon
Innenminister, Parlamentspräsident

Dabei seit: 18.09.2007
Beiträge: 4.328
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Abstimmung steht folgender Antrag der Kollegin Hummel.
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§15 Rechtsmittel der Berufung
(1) Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtes kann binnen einer Frist von sieben Tagen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. In diesem Fall wird die Verhandlung mit zwei zusätzlichen Beisitzern geführt. Gegen die Entscheidungen dieser erweiterten Instanz ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Zur Einlegung des Rechtsmittel der Berufung sind nur die Verhandlungsparteien befähigt.
(3) Die in der erstinstanzlichen Verhandlung eingebrachten Beweismittel werden als gegeben hingenommen, sofern sie nicht im Berufungsantrag oder während der Berufungsverhandlung von einer Partei angegriffen werden. In diesem Fall muss das Beweismittel erneut eingebracht werden.
(4) Bei der Urteilsfindung hat das Berufungsgericht immer die korrekte Anwendung des Rechts durch die Erstinstanz zu prüfen. Auf Verfahrensfehler aus der Erstinstanz muss geprüft werden, sofern die vermeintlichen Fehler im Berufungsantrag benannt werden.
(5) Bei der erneuten Urteilsfindung sollten Richter und Beisitzer einstimmig über das Urteil befinden bzw. einstimmig zu einem Urteil kommen. Ist dies auch nach mehreren Versuchen nicht möglich, da es zu keiner Einstimmigkeit kommt, so genügt eine Mehrheit aus dem Richter und einem Beisitzer für die Rechtskraft des Urteils. |
Bitte stimmen Sie mit Ja oder Nein.
Aktive Stimmenenthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.
Dauer der Abstimmung: 96 Stunden
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